Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
 


1. Geltung der Bedingungen


1. 1. Unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit Gewerbetreibenden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts über die Lieferung neu hergestellter Ware, die wir in unseren Verkaufsunterlagen (Kataloge, Homepage, Flyer) zum Kauf anbieten.

1. 2. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung. Gegenbestätigung des Käufers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.

1. 3. Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen ist auf die Gültigkeit des sonstigen Inhalts derselben ohne Einfluss.

1. 4. Soweit diese AGB keine Regelungen enthalten, richtet sich der Vertragsinhalt nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Vorschriften.

2. Vertragsabschluss


2. 1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. An seinen Auftrag ist der Besteller bis zur Ablehnung durch uns, längstens jedoch bis zum Ablauf einer Annahmefrist von 4 Wochen, gebunden. Der Vertrag kommt mit unserer Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung bzw. Leistung innerhalb der Annahmefrist zustande.

2. 2. Unsere Außendienstmitarbeiter/Handelsvertreter sind nur zur Entgegennahme von Bestellungen, nicht zum Abschluss von Kaufverträgen ermächtigt.

2. 3. Form-, Farb-, Maß- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. Lieferung, Freihausbeträge, Zuschläge und Gebühren


3. 1. Mit dem Abschluss eines Kaufvertrages verpflichten wir uns, dem Käufer die Kaufsache mangelfrei innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zu liefern. Ist keine Lieferfrist bestimmt, gilt eine solche bis zu 12 Wochen, gerechnet ab Vertragsabschluss, als vereinbart.

3. 2. Die Lieferung erfolgt ab einem Auftragswert von € 100,- vor MwSt. pro Lieferanschrift und Liefertermin unfrei ab Lager Jengen, solange keine Sonderpreise oder Sondervereinbarungen vereinbart wurden. Sonderzuschläge des Transportunternehmens übernimmt der Käufer (z. B. Inselzuschlag, Übergröße, Express usw.) Bei Aufträgen unter € 100,- vor MwSt. erfolgt die Lieferung unfrei, ab Lager Jengen zzgl. einer Servicepauschale von € 10,-.

3. 3. Ist die Lieferung bei Sonderanfertigung davon abhängig, dass uns der Käufer vorher Unterlagen, wie Zeichnungen, Muster oder dergleichen zur Verfügung zu stellen hat, so beginnt der Lauf der Lieferfrist erst mit dem Tage des vollständigen Zugangs dieser Unterlagen. In diesem Fall hat der Kunde unter Umständen eine Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist hinzunehmen.

3. 4. Bei Berücksichtigung von Änderungswünschen oder Ergänzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

3. 5. Liegt Liefer- oder Leistungsverzug von uns vor und macht der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend, so wird unsere Haftung, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, auf 15% des Auftragswertes beschränkt. Dasselbe gilt im Fall von uns verschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung.

4. Gefahrübergang


Die Gefahr des Verlustes oder der Verschlechterung der Ware geht auf den Kunde über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

5. Preise


5. 1. Die in unseren Katalogen, Preislisten, Inseraten und Werbeschriften genannten Preise sind stets freibleibend und gelten erst bei schriftlicher Auftragsbestätigung (AB) als vereinbart.

5. 2. Unsere Preise verstehen sich in EURO netto ohne Mehrwertsteuer und beziehen sich auf ein Stück/Kollektion/Set. Für die Berechnung gelten – wenn schriftliche AB nicht erfolgt - am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten.

6. Erfüllungsort


6. 1. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Käufers ist Jengen, Deutschland.

6. 2. Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung ist Jengen, Deutschland.

7. Gewährleistung und Haftung


7. 1. Die Gewährleistungsrechte des Käufers verjähren in 12 Monate nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, erstens nach § 439 Nacherfüllung verlangen, zweitens nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und drittens nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Erst dann, wenn die Nachbesserung beim ersten Versuch oder die erste Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer bzw. Besteller nach seiner Wahl die Herabsetzung des vereinbarten Preises oder die Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.

7. 2. Die Feststellung von Mängeln hat der Auftraggeber uns unverzüglich, spätestens 8 Tagen nach Anlieferung schriftlich durch Einsendung unseres Lieferscheines anzuzeigen, sonst gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt.

7. 3 Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden, ausgenommen solche für Personenschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder auf arglistigem Verhalten beruht.

7.4. Für sonstige Schäden, ausgenommen Schäden aus der Verletzung des Körpers, der Gesundheit und des Lebens, haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7.5. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetzt bleiben unberührt.

8. Fälligkeit des Kaufpreises


8.1. Der Kaufpreis für gelieferte Ware wird - wenn keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen ist - ein Monat nach Rechnungserstellung, gerechnet ab dem Rechnungsdatum, fällig (z. B. Rechnungsdatum 3. März, Fälligkeitstag 3. April). Bei Zahlung innerhalb einer Frist von 10 Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum, gewähren wir 2% Skonto auf den in Rechnung gestellten Kaufpreis, unter der Voraussetzung, dass sich der Käufer mit der Bezahlung anderer, fälliger Rechnungen nicht in Verzug befindet.

8. 2. Für die Feststellung der rechtzeitigen Leistung des Kaufpreises kommt es nicht auf den Tag der Absendung, sondern auf den des Zahlungseinganges bei uns an.

8. 3. Die Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels hat zur Folge, dass die vereinbarte Stundung für alle übrigen Rechnungen verfällt. Dies gilt sowohl im Falle der Insolvenz- oder Vergleichseröffnung, sowie bei Scheck- und Wechselprotesten.

8. 4. Diskont- und Wechselspesen (Gebühren des Kreditinstitutes) gehen zu Lasten des Käufers.

9. Eigentumsvorbehalt


9. 1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.

9. 2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

9. 3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 9. 5. auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.

9. 4. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.

9. 5. Der Käufer tritt hiermit die Forderung einschließlich etwaiger Saldoforderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

9. 6. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.

9. 7. Übersteigt der Fakturenwert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen Forderungen (einschließlich Nebenforderungen,
z. B. Zinsen, Kosten) insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

10. Gerichtsstandsvereinbarung


10.1. Für die gegenseitige Geltendmachung einzelner durch Kaufvertrag begründeter vermögensrechtlicher Ansprüche, insbesondere von Kaufpreisansprüchen und solchen aus Scheck- und Wechselverpflichtungen ist Kaufbeuren der Gerichtsstand. Diese Vereinbarung gilt uneingeschränkt nur insoweit, als beide Vertragspartner Vollkaufleute sind und kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

10.2. Fehlt einem der Vertragspartner die Vollkaufmannseigenschaft, so gilt Ziffer 10.1. für folgende Fälle als ausdrücklich vereinbart:
a. dass der Käufer seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung im Ausland oder in einem der Vertragsstaaten der EU hat;
b. dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragspartei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.